INKASSO

Sowohl im Erkenntnisverfahren als auch in der täglichen Praxis der Zwangsvollstreckung kommt die Zustellung des Mahnbescheides bzw. der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollziehers häufig mit dem Vermerk zurück, der Schuldner sei unbekannt oder unbekannt verzogen. Das ist eine Erfahrung, die immer mehr Unternehmer mit Ihren Kunden machen.

 
         
 

In diesen Fällen merkt der Gläubiger, dass Ihm ein steiniger Weg bevorsteht. Er kann sich dann zur Anschriftenermittlung seines Schuldners z.B. der Nachfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt bedienen oder kann eine erweiterte Meldeauskunft beantragen. Es besteht auch die Möglichkeit einer Anfrage beim Gewerbe- und/oder Handelsregister oder bei der Post, ob ein Nachsendeantrag gestellt wurde. Dann besteht noch die Alternative der Auskunft bei der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder sonstigen Personalkörperschaften.

Hat dann der Gläubiger endlich die richtige Anschrift des Schuldners mitgeteilt bekommen, so muss er feststellen, dass z.B. Abmeldung in einen anderen Meldebezirk nur zum Schein erfolgte, oder der Rücksendestempel durch den Schuldner gefälscht wurde. Spätestens an diesem Punkt sind die meisten Unternehmen, aber auch Inkassodienste mit Ihrem Latein am Ende.

Selbst wenn Sie die richtige Anschrift Ihres Schuldners in Erfahrung bringen konnten, wissen Sie nicht, ob Ihre kostenauslösende Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch Erfolg hat.

Insgesamt ist der wichtigste Faktor in der Zwangsvollstreckung die Informationsbeschaffung über den Schuldner und seine möglichen Geldquellen. Wir können Ihnen, durch unsere Zusammenarbeit mit Auskunfteien oder in schwierigen Fällen auch Detekteien, helfen, die notwendigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, damit Sie zu Ihre Forderung realisieren können.

 
   

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